SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG

WICHTIG – BITTE SORGFÄLTIG LESEN: DIES IST EIN VERTRAG ZWISCHEN IHNEN UND SAP FÜR DIE DIESEM VERTRAG BEILIEGENDE SAP-SOFTWARE, DIE MÖGLICHERWEISE COMPUTERPROGRAMME, ZUGEHÖRIGE MEDIEN, GEDRUCKTES MATERIAL UND ONLINE- ODER ELEKTRONISCHE DOKUMENTATION UMFASST (NACHSTEHEND "SOFTWARE").   BEVOR SIE MIT DER INSTALLATION DER SOFTWARE FORTFAHREN KÖNNEN, MÜSSEN SIE DIE BEDINGUNGEN DER FOLGENDEN SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG (NACHSTEHEND "LIZENZVEREINBARUNG") DURCHLESEN UND SICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄREN. WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DER LIZENZVEREINBARUNG NICHT AKZEPTIEREN, KÖNNEN SIE DIE SOFTWARE INNERHALB VON DREISSIG TAGEN (30) AB KAUFDATUM GEGEN RÜCKERSTATTUNG DES VOLLEN KAUFPREISES AN DEN HÄNDLER ZURÜCKGEBEN, BEI DEM SIE DIE WARE ERWORBEN HABEN.

 

1.      LIZENZEINRÄUMUNG. SAP gewährt Ihnen eine nicht exklusive und beschränkte Lizenz zur Verwendung der Softwareprodukte und -funktionen, für die die anwendbaren Lizenzgebühren entrichtet wurden. Die Verwendung ist ausschließlich für interne Geschäftszwecke und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung gestattet. Sie erhalten ausschließlich eine Lizenz zur Nutzung der Software, nicht jedoch das Eigentum an dieser.  Wenn Sie dieses Produkt als Sonderangebot zusammen mit einem anderen SAP-Produkt erworben haben, oder in Kombination mit einem Produkt eines anderen Herstellers erworben haben, finden zusätzliche Einschränkungen Anwendung, wie in den „Softwarenutzungsrechtebestimmungen“ gem. Abschnitt 3. (nachstehend "Eingeschränkte Lizenz") unten beschrieben.  Diese Lizenz gilt nicht für andere mit der Software zur Verfügung gestellten Softwareprogramme, einschließlich Werbesoftware, deren Nutzung separat in der mit der jeweiligen Software gelieferten Online-Softwarelizenzvereinbarung geregelt ist.  Wenn Sie Verzeichnisse, Komponenten, Konnektoren, Dienstprogramme, Daten oder andere Objekte von SAP zur Verwendung mit der Software (nachstehend "zusätzliche Technologie") erwerben oder erhalten, unterliegt Ihre Verwendung der zusätzlichen Technologie den Bestimmungen, Bedingungen, Verpflichtungen und Einschränkungen dieser Lizenzvereinbarung.   Der Begriff "Software", wie er hier verwendet wird, umfasst die zusätzliche Technologie und Produkte anderer Hersteller.

 "SAP" steht sowohl für SAP AG als auch Business Objects Software Limited.

 

2.     INSTALLATION UND NUTZUNG. Die Software darf nur in der Konfiguration und gemäß der Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen installiert und verwendet werden.  Es ist Ihnen gestattet, nicht für Produktionszwecke vorgesehene Kopien der Software zu installieren, soweit dies unter Anlegung vernünftiger Maßstäbe zur Notfall-Wiederherstellung, für Notfall-Neustarts und -Sicherungen erforderlich ist; dies gilt einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erstellung von Kopien für die genannten Zwecke zur Nutzung an einem oder mehreren Notfall-Wiederherstellungsstandorten. Um die gemäß dieser Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte an der Software auszuüben, müssen Sie Ihre Softwarekopie zunächst in der während des Startvorgangs beschriebenen Weise aktivieren.  SAP behält sich das Recht vor, Anzahl und Typ der Lizenzen sowie die Verwendung der Software durch Schlüsselcodes zu kontrollieren.

 

2.1.     

 

3.     SOFTWARE NUTZUNGSRECHTE.  Nutzungsregelungen für die Software sind unter www.sap.com/company/legal zu finden, welche hiermit als Bestandteil des vorliegenden  Dokuments zu betrachten sind.  Sie anerkennen hiermit diese zusätzlichen Nutzungsregelungen und ihre Integration in die vorliegende Vereinbarung.

 

4.     EIGENTUM/RECHTE. SAP und/oder seine Lieferanten behalten zeitlich unbeschränkt sämtliche Rechte, Rechtstitel und Rechtsansprüche an der Software und sämtlichen Kopien, unabhängig von der Form oder dem Datenträger, auf dem sich das Original oder sonstige Kopien befinden.  Sie haben weder Eigentum an der Software oder dazugehörigen Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigem geistigen Eigentum, noch erwerben Sie hiermit einen Anspruch oder ein Recht darauf.  Sie erklären sich einverstanden, die Software, die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung sowie Software-Benchmarktests oder ähnliche Tests (die von Ihnen, SAP oder einem Dritten ausgeführt wurden) vertraulich zu behandeln sowie deren nicht autorisierte Offenlegung oder Verwendung zu verhindern, es sei denn, SAP hat dies zuvor schriftlich genehmigt.  SAP und/oder seine Lieferanten behalten sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.  Die Lieferanten von SAP gelten als Drittbegünstigte dieser Lizenzvereinbarung und haben das ausdrückliche Recht auf eine direkte Geltendmachung der hierin enthaltenen Bestimmungen.

 

5.     COPYRIGHT. Die Software wurde von SAP und/oder seinen Lieferanten urheberrechtlich geschützt und unterliegt den Urheberrechts- und Patentgesetzen der USA sowie internationalen Abkommen.  Die Software darf nicht kopiert werden, es sein denn, die Kopie dient Folgendem: (a) der Erstellung einer nicht zu Produktionszwecken verwendeten Sicherungskopie oder (b) der Installation der für Sie lizenzierten Softwarekomponenten auf Computern zum Ausführen der Software, wie in Abschnitt 2 angeführt.  Lediglich unter Beachtung der im Lieferumfang der Software enthaltenen Dokumentation dürfen Sie eine angemessene Anzahl an Kopien (entweder in gedruckter oder elektronischer Form) erstellen, vorausgesetzt, dass diese Kopien nur von lizenzierten Endnutzern in Zusammenhang mit der Verwendung der Software eingesetzt und nicht an Dritte vertrieben oder erneut veröffentlicht werden.  Sie haben alle Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Eigentümerhinweise von SAP und seinen Lieferanten zu vervielfältigen und auf sämtlichen von Ihnen erstellten Kopien der Software oder der Dokumentation anzubringen.  Sämtliche andere von Ihnen erstellte Kopien der Software werden als Verstoß gegen diese Lizenzvereinbarung angesehen.

 

6.     EINSCHRÄNKUNGEN. Sofern in dieser Lizenzvereinbarung oder durch geltendes Recht nicht ausdrücklich genehmigt, sind Sie nicht befugt: (a) die Software oder jedwede durch diese Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch SAP zu leasen, zu entleihen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, unterzulizenzieren oder auf sonstige Weise weiterzugeben, (b) die Software zur Erbringung von Diensten von Anwendungsdienstanbietern (ASPs), Dienstleistungsbüros, Marketing-, Drittparteienschulungs-, Outsourcing-, Beratungs- oder sonstigen kommerziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Software zu nutzen, wie etwa der Entwicklung von Schulungsmaterial, (c) die Software in irgendeiner Weise (selbst zu Zwecken der Fehlerbehebung) zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder abgeleitete Funktionen zu entwickeln, außer über die speziell für derartige Zwecke zur Verfügung gestellten und in der Software enthaltenen Menüs, Optionen und Tools, (d) die Software oder das RPT-Berichtsdateiformat bzw. Teile daraus in irgendeiner Weise zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren (einschließlich der Rückentwicklung zur Gewährleistung der Interoperabilität), außer dass (und nur insoweit) es durch geltendes Recht für bestimmte Zwecke ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet ist, (e) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, das generell als Konkurrenzprodukt zum Produktangebot von SAP anzusehen ist, (f) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, durch das das Berichtsdateiformat (.RPT) in ein alternatives Berichtsdateiformat konvertiert wird, das von allgemein verwendbaren Berichterstellungs-, Datenanalyse- oder Berichtverteilungsprodukten genutzt werden kann, die nicht Eigentum von SAP sind, (g) nicht autorisierte Schlüsselcodes zu verwenden oder Schlüsselcode(s) zu verteilen, (h) Software-Benchmarkergebnisse ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch SAP gegenüber Dritten offen zu legen, (i) Dritten den Zugriff auf die oder die Nutzung der Software in einer Weise zu erlauben, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich genehmigt ist, und (j) Schlüsselcode(s) weiterzugeben oder zu veröffentlichen.   Wenn Sie von einem Ihrer Rechte zur Rückentwicklung zur Herstellung der Interoperabilität gemäß geltendem Recht Gebrauch machen möchten, müssen Sie SAP zunächst schriftlich informieren, sodass SAP nach eigenem Ermessen ein Angebot über die Bereitstellung von Informationen und Unterstützung, die angemessen erscheint, um die Interoperabilität der Software mit anderen Produkten herzustellen, machen kann, ggf. gegen eine wechselseitig zu vereinbarende Gebühr.

 

7.     BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNGEN UND RECHTSANSPRÜCHE.

 

(a)  Mit Ausnahme von Produkten eines anderen Herstellers gewährleistet Ihnen SAP hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung der Software im Wesentlichen mit der Funktionsbeschreibung in ihrer Standarddokumentation übereinstimmt und dass (ii) die physischen Datenträger (z.B. CD-ROM, DVD und elektronische Softwareverteilung) über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung der physischen Datenträger frei von Materialfehlern und Mängeln sind. Sämtliche stillschweigende Gewährleistungen bezüglich Software, Produkten eines anderen Herstellers und Datenträger sind auf dreißig (30) Tage ab Lieferung beschränkt, sofern der Anspruch darauf gemäß Abschnitt 8(c) unten nicht ausgeschlossen wird.  Die oben genannten Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche Mängel aus, die auf Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Abänderungen, Erweiterungen oder falsche Anwendung zurückzuführen sind. SAP garantiert nicht für die unterbrechungs- und fehlerfreie Funktion der Software. Die Bereitstellung zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Upgrades der Software, einschließlich der im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen, wirkt sich in keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus.

 

(b)  Ihr ausschließlicher Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung ist nach Wahl von SAP entweder: (i) Instandsetzung oder Austausch der Software durch ein oder mehrere Produkt(e), die der oben angeführten Gewährleistung entsprechen, oder (ii) Rückerstattung des für die Software gezahlten Preises und Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der die Voraussetzungen dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllenden Software-Kopien. Dieser Rechtsanspruch wird Ihnen von SAP nur dann gewährt, wenn Sie SAP innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erhalt der Software vom Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung schriftlich in Kenntnis setzen.

 

(c)    MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 8 BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNEHMEN SAP UND LIEFERANTEN KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (III) NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER (IV) NICHTAUFTRETEN VERDECKTER SCHÄDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZUTRIFFT UND SIE IN DIESEM FALL ANDERE RECHTE HABEN, DIE VON STAAT ZU STAAT ODER DURCH ANDERE RECHTSSPRECHUNG ABWEICHEN KÖNNEN.   DURCH DEN ABSCHLUSS DIESER VEREINBARUNG ERKENNEN SIE AN, DASS SIE DIE SOFTWARE NACH EIGENEM WISSEN SOWIE EIGENEN ERFAHRUNGEN UND FERTIGKEITEN BEURTEILT UND SICH DAVON ÜBERZEUGT HABEN, DASS SIE IHREN ANFORDERUNGEN GENÜGT.

 

8.     HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. SOWEIT ES DAS GELTENDE RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN SAP ODER SEINE LIEFERANTEN ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, EINSCHLIESSLICH (ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF) GEWINN- ODER EINNAHMEVERLUSTE, DATENVERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE, UNGEACHTET DER HAFTUNGSGRUNDLAGE (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT AUCH DANN, WENN SAP AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.  DIE GESAMTHAFTUNGSSUMME VON SAP UND LIEFERANTEN IHNEN GEGENÜBER FÜR TATSÄCHLICHE DIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE VON IHNEN FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT WURDEN, ODER AUF DIE VON IHNEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT HABEN, GEZAHLTEN GEBÜHREN.  SAP IST NICHT FÜR SCHÄDEN DURCH PRODUKTE EINES ANDEREN HERSTELLERS HAFTBAR. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT SO EINEM BESCHRÄNKTEN RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DIE BESCHRÄNKUNG ODER DER AUSSCHLUSS DER HAFTUNG UNTER BESTIMMTEN IN DIESEM ABSCHNITT GENANNTEN BEDINGUNGEN NICHT ZULÄSSIG; DAS OBEN ANGEFÜHRTE TRIFFT SOMIT MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZU.

 

9.     SUPPORT-LEISTUNGEN. Falls Sie Support-Leistungen erworben haben, wird SAP diese Produkt-Support-Leistungen für die Software nach den jeweils gültigen Support-Leistungsbedingungen und -bestimmungen (SAP Support Schedule) von SAP erbringen, das unter der nachfolgenden Adresse jeweils zu finden ist www.sap.com/company/legal und durch die vorliegende EInbezihung Vertragsbestandteil wird.  Wenn Sie Support-Leistungen für die Software erwerben, sind Sie verpflichtet, für alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der besagten Software Support-Leistungen zu erwerben.  Ungeachtet des oben genannten stellt SAP keine Support-Leistungen für Produkte eines anderen Herstellers bereit.

 

10.   BEENDIGUNG. Außer in Fällen, in denen die Software auf Abonnement-Basis lizenziert wird oder in denen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, in einem Auftragsplan, einem Kaufauftrag oder in einer Bestellung ordnungsgemäß angeführten schriftlichen SAP-Preisangebot, ist die gemäß dieser Lizenzvereinbarung gewährte Lizenz unbefristet.  Wenn die Software auf Abonnement-Basis lizenziert wird und wenn die Laufzeit des Abonnements nicht bei oder vor Ablauf der dann aktuellen Laufzeit der Abonnement-Lizenz verlängert wird, läuft die anwendbare Abonnement-Lizenz ab.  Ungeachtet des Vorstehenden ist SAP berechtigt, diese Lizenzvereinbarung und jegliche hierunter bereitgestellte Lizenzen und Dienste sofort zu kündigen, wenn: (i) SAP Sie schriftlich über eine Verletzung in Kenntnis setzt und dieser Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen abgeholfen wird; oder (ii) Sie eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vornehmen oder unter einem Konkurs-, Insolvenz- oder Gläubigerschutzgesetz ein Verfahren eingeleitet wird. Eine Kündigung entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, noch ungezahlte Gebühren zu zahlen, und schränkt keine der Parteien ein, sonstige zur Verfügung stehende Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen.   Bei Kündigung dieser Lizenzvereinbarung oder eines Teils derselben durch SAP ist SAP nicht dazu verpflichtet, Ihnen bereits gezahlte Gebühren rückzuerstatten, und Sie verzichten auf unbegrenzte Zeit und ohne Bedingungen auf jedwede Rückzahlungsforderungen.  Bei Entzug oder Erlöschen einer Softwarelizenz bescheinigen Sie SAP schriftlich, dass Sie innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einem solchen Entzug/Erlöschen alle Kopien der Software unverzüglich deinstalliert und vernichtet haben. Die folgenden Abschnitte bleiben auch nach Beendigung dieser Lizenzvereinbarung in Kraft: 8(c), 9, 11, 13, 15 und 17.

11.   ÜBERPRÜFUNG.   Während der Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung und drei (3) Jahre nach Beendigung oder Ablauf ist SAP berechtigt, Ihre Bücher und Ihre Unterlagen nach angemessener Mitteilung und auf Kosten von SAP auf Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen.  Falls eine solche Prüfung ergibt, dass Sie SAP zu wenig bezahlt haben (mehr als fünf Prozent (5 %) der im Prüfungszeitraum fälligen Beträge) oder dass Sie wissentlich gegen eine wesentliche, hierin enthaltene Verpflichtung verstoßen haben, müssen Sie neben den anderen von SAP womöglich geforderten Ansprüchen SAP die Kosten der Prüfung rückerstatten oder begleichen.

 

12.   ALLGEMEINES: Falls nicht anderweitig durch US-amerikanische Bundesgesetze vorgesehen, unterliegt diese Lizenzvereinbarung den Gesetzen des Bundesstaates New York, USA, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Konvention der Vereinten Nationen zu Verträgen für den Internationalen Warenverkauf von 1980 und sonstiger dazu bestehender Ergänzungen. Wenn eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung als ungültig befunden wird, bleibt die Gültigkeit der verbleibenden Teile dieser Lizenzvereinbarung davon unbeeinträchtigt. Diese Lizenzvereinbarung stellt zusammen mit den in Bezug genommenen Software Nutzungsrechten und dem SAP Support Schedule die gesamte zwischen Ihnen und SAP getroffene Lizenzvereinbarung dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen bezüglich des Gegenstands dieser Lizenzvereinbarung. Diese Lizenzvereinbarung darf nicht abgeändert werden, es sei denn, die Abänderung erfolgt schriftlich und wurde von dazu ermächtigten Vertretern beider Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Wenn Sie die Software im Namen einer juristischen Person erwerben, geben Sie die Zusicherung und Garantie ab, dass Sie die gesetzliche Befähigung zur wirksamen Vertretung einer solchen juristischen Person für die Verpflichtung in Bezug auf diese Lizenzvereinbarung besitzen. Diese Lizenzvereinbarung ersetzt alle Bestimmungen sämtlicher von Ihnen eingereichten Kaufaufträge und sonstiger Bestellbelege. Falls Sie und SAP eine wechselseitig vereinbarte separate Mastersoftware-Lizenzvereinbarung (nachstehend "MSLA") abgeschlossen und Sie die Software im Rahmen der MSLA erworben haben, unterliegt die Verwendung der Software durch Sie möglicherweise den Bedingungen der MSLA, und die Bedingungen der MSLA gelten vorrangig vor den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung. Der Produktname für die Software ist eine Marke oder eine eingetragene Marke von SAP. Falls Sie noch Fragen in Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr SAP-Verkaufsbüro oder einen autorisierten Händler vor Ort, oder schreiben Sie an: SAP, Attn: Contracts Department, 3410 Hillview Ave., Palo Alto, CA 94304, USA.

 

13.   EINGESCHRÄNKTE RECHTE DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (USA).  Die Software ist gemäß Definition in 48 C.F.R. 2.101 (Okt. 1995) ein "kommerzieller Artikel", der aus "kommerzieller Computersoftware" und "kommerzieller Computersoftwaredokumentation" besteht, wie in 48 C.F.R. 12.212 (Sept. 1995) definiert.  Im Einklang mit 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4 (Juni 1995) (oder einer entsprechenden Bestimmung, etwa aus Ergänzungen der verschiedenen US-amerikanischen Regierungsbehörden, je nach Anwendbarkeit) erwerben alle Anwender, die Mitglieder der amerikanischen Regierung sind, die Software nur mit den hierin festgelegten Rechten. Hersteller ist SAP, 3410 Hillview Ave., Palo Alto, CA 94304, USA.

 

14.   EXPORTKONTROLLEN. Die Verwendung dieser Software unterliegt den amerikanischen Exportbestimmungen.  Sie stimmen Folgendem zu: (a) Sie sind weder Bürger, Staatsangehöriger oder Einwohner von noch unterliegen Sie der Kontrolle der Regierungen von Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien, Sudan oder einem beliebigen anderen Land, in das die Vereinigten Staaten den Export untersagt haben, (b) Sie werden die Software weder direkt noch indirekt in die oben genannten Länder oder an die Bürger, Staatsangehörigen oder Einwohner dieser Länder exportieren oder reexportieren, (c) Sie sind weder auf den Listen Specially Designated Nationals, Specially Designated Terrorists und Specially Designated Narcotic Traffickers des United States Department of Treasury noch auf der Table of Denial Orders des United States Department of Commerce aufgeführt, (d) Sie werden die Software weder direkt noch indirekt an Personen auf den oben genannten Listen exportieren oder reexportieren, und (e) Sie werden die Software nicht für Zwecke verwenden oder verwenden lassen, die nach den Recht der Vereinigten Staaten verboten sind, einschließlich, ohne Einschränkung, zu Entwicklung, Konstruktion, Herstellung oder Produktion nuklearer, chemischer oder biologischer Massenvernichtungswaffen.  Weitere Informationen finden Sie unter www.sap.com/company/export.

15.   AUFTRAGSBEDINGUNGEN. Kaufaufträge, die den Auftragsbestimmungen von SAP entsprechen, können von qualifizierten Unternehmen entgegengenommen werden. Alle vorgedruckten Bedingungen auf einem Kaufauftragsformular, die von SAP nicht schriftlich genehmigt sind, haben keine Auswirkung. Zahlungen sind netto innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Lieferung erfolgt "Frei ab Werk" der SAP-Niederlassung.  SAP lehnt hiermit jedwede Preisgarantie ab. Ihnen obliegt die Entrichtung aller anfallenden Umsatz-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, Steuern auf Güter und Dienste, aller anderweitig erhobenen Steuern, Ausfuhr- und Einfuhrabgaben, Zölle und ähnlicher Abgaben; hiervon ausgenommen sind Steuern, die auf den Reinertrag von SAP erhoben werden.

 

16.   LANDESSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN.

 

Wenn Sie die Software in einem der unten angegebenen Vertriebsgebiete (nachstehend "lokales Gebiet") erworben haben, unterliegt die Nutzung den in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderbestimmungen und Ausnahmen zu den vorangehenden Bestimmungen. Soweit eine der nachfolgenden auf das lokale Gebiet anwendbaren Bestimmungen (nachstehend "lokale Bestimmung") einer anderen Bestimmung in dieser Lizenzvereinbarung entgegensteht, hat die lokale Bestimmung im Hinblick auf alle im lokalen Gebiet erworbenen Lizenzen Vorrang vor anderen Bestimmungen.

 

Australien:

 

a) Beschränkte Gewährleistung und Rechtsansprüche (Abschnitt 7): Folgender Abschnitt wurde hinzugefügt:

 

Die in diesem Abschnitt genannten, nur im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkten Gewährleistungen gelten zusätzlich zu den Rechten, die im Trade Practices Act 1974 oder in sonstigen Gesetzen verankert sind.

 

b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Folgender Abschnitt wurde hinzugefügt:

 

Falls SAP eine im Trade Practices Act 1974 oder in entsprechenden bundes- oder innerstaatlichen Gesetzen genannte Bedingung oder Gewährleistung verletzt hat, was nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Haftung von SAP im gesetzlich zulässigen Umfang nach alleiniger Wahl von SAP auf folgende Leistungen beschränkt: (i) im Fall der Software: (a) (i) Reparatur oder Ersatz der Medien oder Bereitstellung gleichwertiger Medien oder (ii) Übernahme der Kosten für Reparatur, Ersatz oder Neuerwerb gleichwertiger Medien und (ii) im Fall von Support-Leistungen: (x) Wiederbereitstellung der Support-Leistungen oder (y) Übernahme der Kosten für die erneute Bereitstellung der Leistungen.  Bei der Berechnung der Gesamthaftungssumme von SAP nach dieser Lizenzvereinbarung sind die laut diesem Abschnitt gezahlten Beträge oder der Wert der von SAP ersetzten, reparierten oder bereitgestellten Medien oder Leistungen darin enthalten.

 

c)  Allgemeines (Abschnitt 12):  Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

 

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Staates oder Bundesstaates, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

 

Belgien und Frankreich

 

a) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

 

Falls laut zwingendem Recht nichts anderes vorgeschrieben ist:

1. Die Haftung von SAP für alle Schäden und Verluste, die in Folge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung entstehen, ist auf die Entschädigung der Schäden und Verluste beschränkt, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung solcher Verpflichtungen (falls SAP schuldhaft handelt) entstehen und nachgewiesen werden. Die Entschädigung beschränkt sich auf den Betrag, der für den Erwerb der Software, die den Schaden verursacht hat, gezahlt wurde. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und persönlichem Sachanlagevermögen, für die SAP gesetzlich haftet.

2. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN SAP ODER SEINE SOFTWARE-ENTWICKLER FÜR: 1) VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN, 2) ZUFÄLLIGE ODER INDIREKTE SCHÄDEN ODER FÜR WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN, 3) GEWINNVERLUSTE, AUCH WENN SIE EINE UNMITTELBARE FOLGE DES EREIGNISSES SIND, DAS DIE SCHÄDEN VERURSACHT HAT, ODER 4) VERLUST VON GESCHÄFTEN, EINKOMMEN, GOODWILL ODER ZU ERWARTENDEN RÜCKLAGEN, SELBST WENN SAP ODER SEINE SOFTWARE-ENTWICKLER ÜBER DIESE MÖGLICHKEIT INFORMIERT WURDEN.

3. Die in dieser Lizenzvereinbarung festgelegte Beschränkung und der hierin genannte Ausschluss der Haftung gelten nicht nur für die von SAP ausgeführten Aktivitäten, sondern auch für die Tätigkeiten seiner Lieferanten und Software-Entwickler, und stellen den Höchstwert dar, für den SAP und seine Lieferanten und Software-Entwickler gemeinsam haften.  Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und persönlichem Sachanlagevermögen, für die SAP gesetzlich haftet.

 

b)  Allgemeines (Abschnitt 12):  Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

 

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

 

Brasilien

 

a) Gewährleistung (Abschnitt 7): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

 

(a)   SAP gewährleistet Ihnen hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung im Wesentlichen mit der Funktionsbeschreibung in der Standarddokumentation übereinstimmt, die mit der Software geliefert wird; und dass (ii) die physischen Datenträger (z.B. CD-ROM) über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung frei von Materialfehlern und Mängeln sind. Die oben genannten Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche Mängel aus, die auf Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Abänderungen, Erweiterungen oder falsche Anwendung zurückzuführen sind. Sie werden darauf hingewiesen und erkennen an, dass nach dem Stand der Technik die Entwicklung fehlerfreier Software nicht möglich ist. Daher kann SAP nicht gewährleisten, dass die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei funktioniert. Die Bereitstellung zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Upgrades der Software, einschließlich der im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen, wirkt sich in keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus.

 

(b)  Ihr ausschließlicher Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung ist nach Wahl von SAP entweder: (i) Instandsetzung oder Austausch der Software durch ein oder mehrere Produkt(e), die der oben angeführten Gewährleistung entsprechen, oder (ii) Rückerstattung des für die Software gezahlten Preises und Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der die Voraussetzungen dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllenden Software-Kopien. Dieser Rechtsanspruch wird Ihnen von SAP nur dann gewährt, wenn Sie SAP innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Software von dem Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung schriftlich in Kenntnis setzen.

 

(c) DER LIZENZNEHMER WIRD DARAUF HINGEWIESEN UND ERKENNT AN, DASS NACH DEM STAND DER TECHNIK DIE ENTWICKLUNG FEHLERFREIER SOFTWARE NICHT MÖGLICH IST UND DASS DIE SOFTWARE FÜR DIE VERWENDUNG DURCH ALLGEMEINE GESCHÄFTSSOFTWAREKUNDEN ENTWICKELT WURDE. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 7 BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNEHMEN SAP UND LIEFERANTEN KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (III) NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER (IV) NICHTAUFTRETEN VERDECKTER SCHÄDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZUTRIFFT UND SIE IN DIESEM FALL ANDERE RECHTE HABEN, DIE VON STAAT ZU STAAT ODER DURCH ANDERE RECHTSSPRECHUNG ABWEICHEN KÖNNEN.   DURCH DEN ABSCHLUSS DIESER VEREINBARUNG ERKENNT DER LIZENZNEHMER AN, DASS ER DIE SOFTWARE NACH EIGENEM WISSEN SOWIE EIGENEN ERFAHRUNGEN UND FERTIGKEITEN BEURTEILT HAT UND SICH DAVON ÜBERZEUGT HAT, DASS DIE SOFTWARE SEINEN ANFORDERUNGEN GENÜGT.

 

b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

 

SOWEIT ES DAS GELTENDE RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN SAP ODER SEINE LIEFERANTEN ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, EINSCHLIESSLICH (ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF) DATENVERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE, UNGEACHTET DER HAFTUNGSGRUNDLAGE (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT AUCH DANN, WENN SAP AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.  DIE GESAMTHAFTUNGSSUMME VON SAP UND SEINEN LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER FÜR TATSÄCHLICHE DIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE DER LIZENZNEHMER FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT HAT, ODER AUF DIE VOM LIZENZNEHMER FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT HABEN, GEZAHLTEN GEBÜHREN.  DIESE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT SO EINEM BESCHRÄNKTEN RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. DER LIZENZNEHMER ERKENNT FERNER AN, DASS DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESES ABSCHNITTS EIN WESENTLICHER BESTANDTEIL DIESER VEREINBARUNG SIND UND DASS DIE PREISGESTALTUNG UND ANDERE IN DIESER VEREINBARUNG DARGELEGTE BESTIMMUNGEN OHNE DERARTIGE BESCHRÄNKUNGEN WESENTLICH ANDERS WÄREN.

 

c) Allgemeines (Abschnitt 12) Das Wort "New York" wird durch Folgendes ersetzt: 

 

Brasilien

 

Deutschland und Österreich

 

a) Gewährleistung (Abschnitt 7): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

 

SAP gewährleistet, dass die Software über den Zeitraum der beschränkten Gewährleistung ab Lieferdatum die in der Begleitdokumentation dargelegten Funktionen (nachstehend "Dokumentierte Funktionen") erfüllt, sofern sie in der empfohlenen Hardwarekonfiguration eingesetzt wird.  Die beschränkte Gewährleistung für Geschäftsanwender beläuft sich auf ein Jahr und die für andere Anwender auf zwei Jahre.  Unwesentliche Abweichungen von den dokumentierten Funktionen lösen keine Gewährleistungsrechte aus.  DIESE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG ERSTRECKT SICH NICHT AUF SOFTWARE, DIE IHNEN KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD (Z. B. UPDATES, VORABVERSIONEN, EVALUIERUNGSVERSIONEN ODER UNVERKÄUFLICHE MUSTERKOPIEN), BZW. SOFTWARE, DIE VON IHNEN GEÄNDERT WURDE, SOFERN DURCH DIESE ÄNDERUNG EIN SCHADEN VERURSACHT WURDE.  Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die Software auf Kosten von SAP mit dem Kaufbeleg an die Firma zurückzusenden, von der die Software erworben wurde.  Wenn die Funktionen der Software wesentlich von den zugesicherten Funktionen abweichen, ist SAP berechtigt, die Software im Rahmen einer erneuten Leistungserbringung nach eigenem Ermessen zu reparieren oder auszutauschen.  Bei Nichterfüllung kann der Kaufpreis gemindert werden, oder Sie können vom Vertrag zurücktreten. 

 

b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Der folgende Absatz wurde diesem Abschnitt hinzugefügt:

 

Die Beschränkungen und Ausschlüsse in diesem Abschnitt gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens SAP verursacht wurden.  Ferner haftet SAP bei Schäden, die durch SAP oder seine Handlungsbevollmächtigten infolge einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht werden, nur bis zu einer typischen vorhersehbaren Schadenshöhe.  Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage für alle Schadensersatzansprüche und insbesondere im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche.  Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch weder für zwingende gesetzliche Haftungen gemäß geltenden Produkthaftungsgesetzen noch für jedwede Schäden, die durch Verletzung einer ausdrücklichen Gewährleistung entstehen, und zwar in dem Umfang, in dem die ausdrückliche Gewährleistung den Schutz vor dem erlittenen Schaden sicherstellen sollte.  Durch diese Klausel wird der durch zwingendes Recht festgelegte Haftungsumfang in keiner Weise beschränkt.

 

c)  Allgemeines (Abschnitt 12):  Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

 

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

 

Italien

 

a) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Der folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:

 

Abgesehen von Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlich ordnungswidrigem Verhalten, für das SAP seine Haftung nicht beschränken kann, ist die Haftung von SAP für direkte oder indirekte Schäden im Zusammenhang mit den ursprünglichen oder weiteren Softwarefehlern oder der Verwendung oder Nicht-Verwendung der Software oder im Zusammenhang mit jeglicher Verletzung dieser Lizenzvereinbarung auf den Betrag beschränkt, der für die Software oder für einen Teil der Software, auf die bzw. den sich der Schaden bezieht, an SAP gezahlt wurde.

 

b)  Allgemeines (Abschnitt 12):  Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

 

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.

 

Vereinigtes Königreich

 

c)  Allgemeines (Abschnitt 12):  Der erste Satz dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:

 

Für diese Lizenzvereinbarung gilt das Recht von England und Wales, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.  Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung begründet oder überträgt diese Lizenzvereinbarung (weder ausdrücklich noch stillschweigend) keinerlei Rechte oder sonstige Begünstigungen nach dem Rights of Third Parties Act 1999 oder nach einer anderen Bestimmung zugunsten Dritter.

 

Geben Sie unten an, ob Sie die Bedingungen dieser Software-Lizenzvereinbarung akzeptieren bzw. nicht akzeptieren.