SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG
WICHTIG
– BITTE SORGFÄLTIG LESEN: DIES IST EIN VERTRAG
ZWISCHEN IHNEN UND SAP FÜR DIE DIESEM VERTRAG BEILIEGENDE SAP-SOFTWARE, DIE
MÖGLICHERWEISE COMPUTERPROGRAMME, ZUGEHÖRIGE MEDIEN, GEDRUCKTES MATERIAL UND
ONLINE- ODER ELEKTRONISCHE DOKUMENTATION UMFASST (NACHSTEHEND
"SOFTWARE"). BEVOR SIE MIT
DER INSTALLATION DER SOFTWARE FORTFAHREN KÖNNEN, MÜSSEN SIE DIE BEDINGUNGEN DER
FOLGENDEN SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG (NACHSTEHEND
"LIZENZVEREINBARUNG") DURCHLESEN UND SICH DAMIT EINVERSTANDEN
ERKLÄREN. WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DER LIZENZVEREINBARUNG NICHT AKZEPTIEREN,
KÖNNEN SIE DIE SOFTWARE INNERHALB VON DREISSIG TAGEN (30) AB KAUFDATUM GEGEN RÜCKERSTATTUNG
DES VOLLEN KAUFPREISES AN DEN HÄNDLER ZURÜCKGEBEN, BEI DEM SIE DIE WARE
ERWORBEN HABEN.
1. LIZENZEINRÄUMUNG. SAP gewährt Ihnen eine nicht exklusive und beschränkte Lizenz zur
Verwendung der Softwareprodukte und -funktionen, für die die anwendbaren Lizenzgebühren
entrichtet wurden. Die Verwendung ist ausschließlich für interne
Geschäftszwecke und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser
Lizenzvereinbarung gestattet. Sie erhalten ausschließlich eine Lizenz zur
Nutzung der Software, nicht jedoch das Eigentum an dieser. Wenn Sie dieses Produkt als Sonderangebot
zusammen mit einem anderen SAP-Produkt erworben haben, oder in Kombination mit
einem Produkt eines anderen Herstellers erworben haben, finden zusätzliche
Einschränkungen Anwendung, wie in den „Softwarenutzungsrechtebestimmungen“ gem.
Abschnitt 3. (nachstehend "Eingeschränkte Lizenz") unten
beschrieben. Diese Lizenz gilt nicht für
andere mit der Software zur Verfügung gestellten Softwareprogramme,
einschließlich Werbesoftware, deren Nutzung separat in der mit der jeweiligen
Software gelieferten Online-Softwarelizenzvereinbarung geregelt ist. Wenn Sie Verzeichnisse, Komponenten,
Konnektoren, Dienstprogramme, Daten oder andere Objekte von SAP zur Verwendung
mit der Software (nachstehend "zusätzliche Technologie") erwerben
oder erhalten, unterliegt Ihre Verwendung der zusätzlichen Technologie den
Bestimmungen, Bedingungen, Verpflichtungen und Einschränkungen dieser
Lizenzvereinbarung. Der Begriff
"Software", wie er hier verwendet wird, umfasst die zusätzliche
Technologie und Produkte anderer Hersteller.
"SAP" steht sowohl für SAP AG als
auch Business Objects Software Limited.
2. INSTALLATION UND NUTZUNG. Die Software darf nur in
der Konfiguration und gemäß der Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen
installiert und verwendet werden. Es ist
Ihnen gestattet, nicht für Produktionszwecke vorgesehene Kopien der Software zu
installieren, soweit dies unter Anlegung vernünftiger Maßstäbe zur
Notfall-Wiederherstellung, für Notfall-Neustarts und -Sicherungen erforderlich
ist; dies gilt einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erstellung von
Kopien für die genannten Zwecke zur Nutzung an einem oder mehreren
Notfall-Wiederherstellungsstandorten. Um die gemäß dieser Lizenzvereinbarung
eingeräumten Rechte an der Software auszuüben, müssen Sie Ihre Softwarekopie
zunächst in der während des Startvorgangs beschriebenen Weise aktivieren. SAP behält sich das Recht vor, Anzahl und Typ
der Lizenzen sowie die Verwendung der Software durch Schlüsselcodes zu
kontrollieren.
2.1.
3. SOFTWARE NUTZUNGSRECHTE. Nutzungsregelungen für die Software sind unter www.sap.com/company/legal zu finden, welche hiermit als Bestandteil des
vorliegenden Dokuments zu betrachten
sind. Sie anerkennen hiermit diese
zusätzlichen Nutzungsregelungen und ihre Integration in die vorliegende
Vereinbarung.
4. EIGENTUM/RECHTE. SAP und/oder seine
Lieferanten behalten zeitlich unbeschränkt sämtliche Rechte, Rechtstitel und
Rechtsansprüche an der Software und sämtlichen Kopien, unabhängig von der Form
oder dem Datenträger, auf dem sich das Original oder sonstige Kopien befinden. Sie haben weder Eigentum an der Software oder
dazugehörigen Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigem geistigen
Eigentum, noch erwerben Sie hiermit einen Anspruch oder ein Recht darauf. Sie erklären sich einverstanden, die
Software, die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung sowie
Software-Benchmarktests oder ähnliche Tests (die von Ihnen, SAP oder einem
Dritten ausgeführt wurden) vertraulich zu behandeln sowie deren nicht
autorisierte Offenlegung oder Verwendung zu verhindern, es sei denn, SAP hat dies
zuvor schriftlich genehmigt. SAP
und/oder seine Lieferanten behalten sich alle nicht ausdrücklich gewährten
Rechte vor. Die Lieferanten von SAP
gelten als Drittbegünstigte dieser Lizenzvereinbarung und haben das
ausdrückliche Recht auf eine direkte Geltendmachung der hierin enthaltenen
Bestimmungen.
5. COPYRIGHT. Die Software wurde von SAP und/oder
seinen Lieferanten urheberrechtlich geschützt und unterliegt den Urheberrechts-
und Patentgesetzen der USA sowie internationalen Abkommen. Die Software darf nicht kopiert werden, es
sein denn, die Kopie dient Folgendem: (a) der Erstellung einer nicht zu
Produktionszwecken verwendeten Sicherungskopie oder (b) der Installation der
für Sie lizenzierten Softwarekomponenten auf Computern zum Ausführen der Software,
wie in Abschnitt 2 angeführt. Lediglich
unter Beachtung der im Lieferumfang der Software enthaltenen Dokumentation
dürfen Sie eine angemessene Anzahl an Kopien (entweder in gedruckter oder
elektronischer Form) erstellen, vorausgesetzt, dass diese Kopien nur von
lizenzierten Endnutzern in Zusammenhang mit der Verwendung der Software
eingesetzt und nicht an Dritte vertrieben oder erneut veröffentlicht
werden. Sie haben alle
Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Eigentümerhinweise von SAP und seinen
Lieferanten zu vervielfältigen und auf sämtlichen von Ihnen erstellten Kopien
der Software oder der Dokumentation anzubringen. Sämtliche andere von Ihnen erstellte Kopien
der Software werden als Verstoß gegen diese Lizenzvereinbarung angesehen.
6. EINSCHRÄNKUNGEN. Sofern in dieser
Lizenzvereinbarung oder durch geltendes Recht nicht ausdrücklich genehmigt,
sind Sie nicht befugt: (a) die Software oder jedwede durch diese
Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte ohne ausdrückliche schriftliche
Genehmigung durch SAP zu leasen, zu entleihen, weiterzuverkaufen, zu
übertragen, unterzulizenzieren oder auf sonstige Weise weiterzugeben, (b) die
Software zur Erbringung von Diensten von Anwendungsdienstanbietern (ASPs),
Dienstleistungsbüros, Marketing-, Drittparteienschulungs-, Outsourcing-,
Beratungs- oder sonstigen kommerziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der Software zu nutzen, wie etwa der Entwicklung von Schulungsmaterial, (c) die
Software in irgendeiner Weise (selbst zu Zwecken der Fehlerbehebung) zu ändern,
anzupassen, zu übersetzen oder abgeleitete Funktionen zu entwickeln, außer über
die speziell für derartige Zwecke zur Verfügung gestellten und in der Software
enthaltenen Menüs, Optionen und Tools, (d) die Software oder das
RPT-Berichtsdateiformat bzw. Teile daraus in irgendeiner Weise
zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren (einschließlich
der Rückentwicklung zur Gewährleistung der Interoperabilität), außer dass (und
nur insoweit) es durch geltendes Recht für bestimmte Zwecke ungeachtet dieser
Einschränkung ausdrücklich gestattet ist, (e) die Software zur Entwicklung
eines Produkts zu verwenden, das generell als Konkurrenzprodukt zum
Produktangebot von SAP anzusehen ist, (f) die Software zur Entwicklung eines
Produkts zu verwenden, durch das das Berichtsdateiformat (.RPT) in ein
alternatives Berichtsdateiformat konvertiert wird, das von allgemein
verwendbaren Berichterstellungs-, Datenanalyse- oder
Berichtverteilungsprodukten genutzt werden kann, die nicht Eigentum von SAP
sind, (g) nicht autorisierte Schlüsselcodes zu verwenden oder Schlüsselcode(s)
zu verteilen, (h) Software-Benchmarkergebnisse ohne vorherige schriftliche
Genehmigung durch SAP gegenüber Dritten offen zu legen, (i) Dritten den Zugriff
auf die oder die Nutzung der Software in einer Weise zu erlauben, die in dieser
Vereinbarung nicht ausdrücklich genehmigt ist, und (j) Schlüsselcode(s)
weiterzugeben oder zu veröffentlichen.
Wenn Sie von einem Ihrer Rechte zur Rückentwicklung zur Herstellung der
Interoperabilität gemäß geltendem Recht Gebrauch machen möchten, müssen Sie SAP
zunächst schriftlich informieren, sodass SAP nach eigenem Ermessen ein Angebot
über die Bereitstellung von Informationen und Unterstützung, die angemessen
erscheint, um die Interoperabilität der Software mit anderen Produkten
herzustellen, machen kann, ggf. gegen eine wechselseitig zu vereinbarende
Gebühr.
7.
BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNGEN UND RECHTSANSPRÜCHE.
(a) Mit Ausnahme von Produkten eines anderen Herstellers gewährleistet Ihnen
SAP hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten
ab Lieferung der Software im Wesentlichen mit der Funktionsbeschreibung in
ihrer Standarddokumentation übereinstimmt und dass (ii) die physischen
Datenträger (z.B. CD-ROM, DVD und elektronische Softwareverteilung) über einen
Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung der physischen Datenträger frei von
Materialfehlern und Mängeln sind. Sämtliche stillschweigende Gewährleistungen
bezüglich Software, Produkten eines anderen Herstellers und Datenträger sind
auf dreißig (30) Tage ab Lieferung beschränkt, sofern der Anspruch darauf gemäß
Abschnitt 8(c) unten nicht ausgeschlossen wird.
Die oben genannten Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche
Mängel aus, die auf Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen,
Abänderungen, Erweiterungen oder falsche Anwendung zurückzuführen sind. SAP
garantiert nicht für die unterbrechungs- und fehlerfreie Funktion der Software.
Die Bereitstellung zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Upgrades der Software,
einschließlich der im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen,
wirkt sich in keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus.
(b) Ihr ausschließlicher Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die oben angeführte
beschränkte Gewährleistung ist nach Wahl von SAP entweder: (i) Instandsetzung
oder Austausch der Software durch ein oder mehrere Produkt(e), die der oben
angeführten Gewährleistung entsprechen, oder (ii) Rückerstattung des für die
Software gezahlten Preises und Beendigung dieser Lizenzvereinbarung
hinsichtlich der die Voraussetzungen dieser Lizenzvereinbarung nicht
erfüllenden Software-Kopien. Dieser Rechtsanspruch wird Ihnen von SAP nur dann
gewährt, wenn Sie SAP innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erhalt der Software
vom Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung schriftlich in
Kenntnis setzen.
(c) MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 8 BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN
ÜBERNEHMEN SAP UND LIEFERANTEN KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG,
EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG
DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, (III)
NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER (IV) NICHTAUFTRETEN VERDECKTER
SCHÄDEN. IN MANCHEN STAATEN ODER
GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN
NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZUTRIFFT
UND SIE IN DIESEM FALL ANDERE RECHTE HABEN, DIE VON STAAT ZU STAAT ODER DURCH
ANDERE RECHTSSPRECHUNG ABWEICHEN KÖNNEN.
DURCH DEN ABSCHLUSS DIESER VEREINBARUNG ERKENNEN SIE AN, DASS SIE
DIE SOFTWARE NACH EIGENEM WISSEN SOWIE EIGENEN ERFAHRUNGEN UND FERTIGKEITEN
BEURTEILT UND SICH DAVON ÜBERZEUGT HABEN, DASS SIE IHREN ANFORDERUNGEN GENÜGT.
8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. SOWEIT ES DAS GELTENDE
RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN SAP ODER SEINE
LIEFERANTEN ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN
KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN
ODER STRAFSCHADENSERSATZ, EINSCHLIESSLICH (ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF) GEWINN-
ODER EINNAHMEVERLUSTE, DATENVERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER KOSTEN
FÜR ERSATZPRODUKTE, UNGEACHTET DER HAFTUNGSGRUNDLAGE (EINSCHLIESSLICH
FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT AUCH DANN, WENN SAP AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER
SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE
GESAMTHAFTUNGSSUMME VON SAP UND LIEFERANTEN IHNEN GEGENÜBER FÜR TATSÄCHLICHE
DIREKTE SCHÄDEN JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER
SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE VON IHNEN FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT WURDEN, ODER AUF
DIE VON IHNEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT
HABEN, GEZAHLTEN GEBÜHREN. SAP IST NICHT
FÜR SCHÄDEN DURCH PRODUKTE EINES ANDEREN HERSTELLERS HAFTBAR. DIESE
EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT SO EINEM BESCHRÄNKTEN
RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE
RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER
LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. IN
MANCHEN STAATEN ODER GERICHTSBARKEITEN IST DIE BESCHRÄNKUNG ODER DER AUSSCHLUSS
DER HAFTUNG UNTER BESTIMMTEN IN DIESEM ABSCHNITT GENANNTEN BEDINGUNGEN NICHT
ZULÄSSIG; DAS OBEN ANGEFÜHRTE TRIFFT SOMIT MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZU.
9. SUPPORT-LEISTUNGEN. Falls Sie
Support-Leistungen erworben haben, wird SAP diese Produkt-Support-Leistungen
für die Software nach den jeweils gültigen Support-Leistungsbedingungen und
-bestimmungen (SAP Support Schedule) von
SAP erbringen, das unter der nachfolgenden Adresse jeweils zu finden ist www.sap.com/company/legal und durch die
vorliegende EInbezihung Vertragsbestandteil wird. Wenn Sie Support-Leistungen für die Software
erwerben, sind Sie verpflichtet, für alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien
der besagten Software Support-Leistungen zu erwerben. Ungeachtet des oben genannten stellt SAP
keine Support-Leistungen für Produkte eines anderen Herstellers bereit.
10. BEENDIGUNG. Außer in Fällen, in denen die
Software auf Abonnement-Basis lizenziert wird oder in denen eine abweichende
Vereinbarung getroffen wird, in einem Auftragsplan, einem Kaufauftrag oder in
einer Bestellung ordnungsgemäß angeführten schriftlichen SAP-Preisangebot, ist
die gemäß dieser Lizenzvereinbarung gewährte Lizenz unbefristet. Wenn die Software auf Abonnement-Basis
lizenziert wird und wenn die Laufzeit des Abonnements nicht bei oder vor Ablauf
der dann aktuellen Laufzeit der Abonnement-Lizenz verlängert wird, läuft die
anwendbare Abonnement-Lizenz ab. Ungeachtet des Vorstehenden ist SAP
berechtigt, diese Lizenzvereinbarung und jegliche hierunter bereitgestellte
Lizenzen und Dienste sofort zu kündigen, wenn: (i) SAP Sie
schriftlich über eine Verletzung in Kenntnis setzt und dieser Verletzung nicht
innerhalb von dreißig (30) Tagen abgeholfen wird; oder (ii) Sie eine Abtretung
zugunsten von Gläubigern vornehmen oder unter einem Konkurs-, Insolvenz- oder
Gläubigerschutzgesetz ein Verfahren eingeleitet wird. Eine Kündigung entbindet
Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, noch ungezahlte Gebühren zu zahlen, und
schränkt keine der Parteien ein, sonstige zur Verfügung stehende Rechtsmittel
in Anspruch zu nehmen. Bei Kündigung
dieser Lizenzvereinbarung oder eines Teils derselben durch SAP ist SAP nicht
dazu verpflichtet, Ihnen bereits gezahlte Gebühren rückzuerstatten, und Sie
verzichten auf unbegrenzte Zeit und ohne Bedingungen auf jedwede
Rückzahlungsforderungen. Bei Entzug oder
Erlöschen einer Softwarelizenz bescheinigen Sie SAP schriftlich, dass Sie
innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einem solchen Entzug/Erlöschen alle
Kopien der Software unverzüglich deinstalliert und vernichtet haben. Die
folgenden Abschnitte bleiben auch nach Beendigung dieser Lizenzvereinbarung in
Kraft: 8(c), 9, 11, 13,
15 und 17.
11.
ÜBERPRÜFUNG. Während der
Laufzeit dieser Lizenzvereinbarung und drei (3) Jahre nach Beendigung oder
Ablauf ist SAP berechtigt, Ihre Bücher und Ihre Unterlagen nach angemessener
Mitteilung und auf Kosten von SAP auf Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen. Falls eine solche Prüfung ergibt, dass Sie
SAP zu wenig bezahlt haben (mehr als fünf Prozent (5 %) der im Prüfungszeitraum
fälligen Beträge) oder dass Sie wissentlich gegen eine wesentliche, hierin
enthaltene Verpflichtung verstoßen haben, müssen Sie neben den anderen von SAP
womöglich geforderten Ansprüchen SAP die Kosten der Prüfung rückerstatten oder
begleichen.
12. ALLGEMEINES: Falls nicht anderweitig durch
US-amerikanische Bundesgesetze vorgesehen, unterliegt diese Lizenzvereinbarung
den Gesetzen des Bundesstaates New York, USA, unter Ausschluss des
Kollisionsrechts und der Konvention der Vereinten Nationen zu Verträgen für den
Internationalen Warenverkauf von 1980 und sonstiger dazu bestehender
Ergänzungen. Wenn eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung als ungültig
befunden wird, bleibt die Gültigkeit der verbleibenden Teile dieser
Lizenzvereinbarung davon unbeeinträchtigt. Diese Lizenzvereinbarung stellt zusammen
mit den in Bezug genommenen Software Nutzungsrechten und dem SAP Support
Schedule die gesamte zwischen Ihnen und SAP getroffene Lizenzvereinbarung dar
und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen
bezüglich des Gegenstands dieser Lizenzvereinbarung. Diese Lizenzvereinbarung
darf nicht abgeändert werden, es sei denn, die Abänderung erfolgt schriftlich
und wurde von dazu ermächtigten Vertretern beider Vertragsparteien
ordnungsgemäß unterzeichnet. Wenn Sie die Software im Namen einer juristischen
Person erwerben, geben Sie die Zusicherung und Garantie ab, dass Sie die gesetzliche
Befähigung zur wirksamen Vertretung einer solchen juristischen Person für die
Verpflichtung in Bezug auf diese Lizenzvereinbarung besitzen. Diese
Lizenzvereinbarung ersetzt alle Bestimmungen sämtlicher von Ihnen eingereichten
Kaufaufträge und sonstiger Bestellbelege. Falls Sie und SAP eine wechselseitig
vereinbarte separate Mastersoftware-Lizenzvereinbarung (nachstehend
"MSLA") abgeschlossen und Sie die Software im Rahmen der MSLA
erworben haben, unterliegt die Verwendung der Software durch Sie möglicherweise
den Bedingungen der MSLA, und die Bedingungen der MSLA gelten vorrangig vor den
Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung. Der Produktname für die Software ist
eine Marke oder eine eingetragene Marke von SAP. Falls Sie noch Fragen in
Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr
SAP-Verkaufsbüro oder einen autorisierten Händler vor Ort, oder schreiben Sie
an: SAP, Attn: Contracts Department, 3410 Hillview Ave., Palo Alto, CA 94304,
USA.
13.
EINGESCHRÄNKTE RECHTE
DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (USA). Die Software ist gemäß Definition in
48 C.F.R. 2.101 (Okt. 1995) ein "kommerzieller Artikel", der aus
"kommerzieller Computersoftware" und "kommerzieller
Computersoftwaredokumentation" besteht, wie in 48 C.F.R. 12.212 (Sept.
1995) definiert. Im Einklang mit 48
C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4 (Juni 1995) (oder einer
entsprechenden Bestimmung, etwa aus Ergänzungen der verschiedenen
US-amerikanischen Regierungsbehörden, je nach Anwendbarkeit) erwerben alle
Anwender, die Mitglieder der amerikanischen Regierung sind, die Software nur
mit den hierin festgelegten Rechten. Hersteller ist SAP, 3410 Hillview
Ave., Palo Alto, CA 94304, USA.
14. EXPORTKONTROLLEN. Die Verwendung dieser Software unterliegt
den amerikanischen Exportbestimmungen.
Sie stimmen Folgendem zu: (a) Sie sind weder Bürger, Staatsangehöriger
oder Einwohner von noch unterliegen Sie der Kontrolle der Regierungen von Kuba,
Iran, Nordkorea, Syrien, Sudan oder einem beliebigen anderen Land, in das die
Vereinigten Staaten den Export untersagt haben, (b) Sie werden die Software
weder direkt noch indirekt in die oben genannten Länder oder an die Bürger,
Staatsangehörigen oder Einwohner dieser Länder exportieren oder reexportieren,
(c) Sie sind weder auf den Listen Specially Designated Nationals, Specially
Designated Terrorists und Specially Designated Narcotic Traffickers des United
States Department of Treasury noch auf der Table of Denial Orders des United
States Department of Commerce aufgeführt, (d) Sie werden die Software weder
direkt noch indirekt an Personen auf den oben genannten Listen exportieren oder
reexportieren, und (e) Sie werden die Software nicht für Zwecke verwenden oder
verwenden lassen, die nach den Recht der Vereinigten Staaten verboten sind,
einschließlich, ohne Einschränkung, zu Entwicklung, Konstruktion, Herstellung
oder Produktion nuklearer, chemischer oder biologischer
Massenvernichtungswaffen. Weitere
Informationen finden Sie unter www.sap.com/company/export.
15.
AUFTRAGSBEDINGUNGEN. Kaufaufträge, die den Auftragsbestimmungen von SAP entsprechen, können von
qualifizierten Unternehmen entgegengenommen werden. Alle vorgedruckten
Bedingungen auf einem Kaufauftragsformular, die von SAP nicht schriftlich
genehmigt sind, haben keine Auswirkung. Zahlungen sind netto innerhalb von
dreißig Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Lieferung erfolgt "Frei ab
Werk" der SAP-Niederlassung. SAP
lehnt hiermit jedwede Preisgarantie ab. Ihnen obliegt die Entrichtung aller
anfallenden Umsatz-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, Steuern auf Güter und
Dienste, aller anderweitig erhobenen Steuern, Ausfuhr- und Einfuhrabgaben,
Zölle und ähnlicher Abgaben; hiervon ausgenommen sind Steuern, die auf den Reinertrag
von SAP erhoben werden.
16. LANDESSPEZIFISCHE
BEDINGUNGEN.
Wenn Sie die Software in einem der unten angegebenen Vertriebsgebiete
(nachstehend "lokales Gebiet") erworben haben, unterliegt die Nutzung
den in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderbestimmungen und Ausnahmen zu den
vorangehenden Bestimmungen. Soweit eine der nachfolgenden auf das lokale Gebiet
anwendbaren Bestimmungen (nachstehend "lokale Bestimmung") einer
anderen Bestimmung in dieser Lizenzvereinbarung entgegensteht, hat die lokale
Bestimmung im Hinblick auf alle im lokalen Gebiet erworbenen Lizenzen Vorrang
vor anderen Bestimmungen.
Australien:
a) Beschränkte
Gewährleistung und Rechtsansprüche (Abschnitt 7): Folgender
Abschnitt wurde hinzugefügt:
Die in diesem
Abschnitt genannten, nur im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkten
Gewährleistungen gelten zusätzlich zu den Rechten, die im Trade Practices Act
1974 oder in sonstigen Gesetzen verankert sind.
b)
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Folgender
Abschnitt wurde hinzugefügt:
Falls SAP eine im
Trade Practices Act 1974 oder in entsprechenden bundes- oder innerstaatlichen
Gesetzen genannte Bedingung oder Gewährleistung verletzt hat, was nicht
ausgeschlossen werden kann, ist die Haftung von SAP im gesetzlich zulässigen Umfang
nach alleiniger Wahl von SAP auf folgende Leistungen beschränkt: (i) im Fall
der Software: (a) (i) Reparatur oder Ersatz der Medien oder Bereitstellung
gleichwertiger Medien oder (ii) Übernahme der Kosten für Reparatur, Ersatz oder
Neuerwerb gleichwertiger Medien und (ii) im Fall von Support-Leistungen: (x)
Wiederbereitstellung der Support-Leistungen oder (y) Übernahme der Kosten für
die erneute Bereitstellung der Leistungen.
Bei der Berechnung der Gesamthaftungssumme von SAP nach dieser
Lizenzvereinbarung sind die laut diesem Abschnitt gezahlten Beträge oder der
Wert der von SAP ersetzten, reparierten oder bereitgestellten Medien oder
Leistungen darin enthalten.
c) Allgemeines (Abschnitt 12): Der erste Satz
dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:
Für diese
Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Staates oder Bundesstaates, in dem die
Software erworben wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur
Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.
Belgien und
Frankreich
a)
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Der
folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer
Gesamtheit:
Falls laut
zwingendem Recht nichts anderes vorgeschrieben ist:
1. Die Haftung von SAP für alle Schäden und Verluste, die in Folge der
Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dieser
Lizenzvereinbarung entstehen, ist auf die Entschädigung der Schäden und
Verluste beschränkt, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung
solcher Verpflichtungen (falls SAP schuldhaft handelt) entstehen und
nachgewiesen werden. Die Entschädigung beschränkt sich auf den Betrag, der für
den Erwerb der Software, die den Schaden verursacht hat, gezahlt wurde. Diese
Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an
Immobilien und persönlichem Sachanlagevermögen, für die SAP gesetzlich haftet.
2. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN SAP ODER SEINE SOFTWARE-ENTWICKLER FÜR: 1)
VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN, 2) ZUFÄLLIGE ODER INDIREKTE SCHÄDEN ODER
FÜR WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN, 3) GEWINNVERLUSTE, AUCH WENN SIE EINE
UNMITTELBARE FOLGE DES EREIGNISSES SIND, DAS DIE SCHÄDEN VERURSACHT HAT, ODER
4) VERLUST VON GESCHÄFTEN, EINKOMMEN, GOODWILL ODER ZU ERWARTENDEN RÜCKLAGEN,
SELBST WENN SAP ODER SEINE SOFTWARE-ENTWICKLER ÜBER DIESE MÖGLICHKEIT
INFORMIERT WURDEN.
3. Die in dieser Lizenzvereinbarung festgelegte Beschränkung und der hierin
genannte Ausschluss der Haftung gelten nicht nur für die von SAP ausgeführten
Aktivitäten, sondern auch für die Tätigkeiten seiner Lieferanten und
Software-Entwickler, und stellen den Höchstwert dar, für den SAP und seine
Lieferanten und Software-Entwickler gemeinsam haften. Diese Beschränkung gilt nicht für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und persönlichem
Sachanlagevermögen, für die SAP gesetzlich haftet.
b) Allgemeines (Abschnitt 12): Der erste Satz
dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:
Für diese
Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben
wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.
Brasilien
a) Gewährleistung (Abschnitt 7): Der folgende Abschnitt ersetzt
die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:
(a) SAP gewährleistet Ihnen
hiermit, dass: (i) die Software über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung
im Wesentlichen mit der Funktionsbeschreibung in der Standarddokumentation
übereinstimmt, die mit der Software geliefert wird; und dass (ii) die
physischen Datenträger (z.B. CD-ROM) über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten
ab Lieferung frei von Materialfehlern und Mängeln sind. Die oben genannten
Gewährleistungen schließen ausdrücklich sämtliche Mängel aus, die auf Unfall,
Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen, Abänderungen, Erweiterungen oder
falsche Anwendung zurückzuführen sind. Sie werden darauf hingewiesen und
erkennen an, dass nach dem Stand der Technik die Entwicklung fehlerfreier
Software nicht möglich ist. Daher kann SAP nicht gewährleisten, dass die
Software unterbrechungs- oder fehlerfrei funktioniert. Die Bereitstellung
zusätzlicher Kopien oder Revisionen/Upgrades der Software, einschließlich der
im Rahmen von Support-Leistungen bereitgestellten Versionen, wirkt sich in
keiner Weise auf den Gewährleistungszeitraum aus.
(b) Ihr ausschließlicher
Rechtsanspruch bei Verstoß gegen die oben angeführte beschränkte Gewährleistung
ist nach Wahl von SAP entweder: (i) Instandsetzung oder Austausch der Software
durch ein oder mehrere Produkt(e), die der oben angeführten Gewährleistung
entsprechen, oder (ii) Rückerstattung des für die Software gezahlten Preises
und Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der die Voraussetzungen
dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllenden Software-Kopien. Dieser
Rechtsanspruch wird Ihnen von SAP nur dann gewährt, wenn Sie SAP innerhalb von
dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Software von dem Verstoß gegen die oben
angeführte beschränkte Gewährleistung schriftlich in Kenntnis setzen.
(c) DER LIZENZNEHMER WIRD DARAUF HINGEWIESEN UND ERKENNT AN, DASS NACH DEM
STAND DER TECHNIK DIE ENTWICKLUNG FEHLERFREIER SOFTWARE NICHT MÖGLICH IST UND
DASS DIE SOFTWARE FÜR DIE VERWENDUNG DURCH ALLGEMEINE GESCHÄFTSSOFTWAREKUNDEN
ENTWICKELT WURDE. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN ABSCHNITT 7 BESCHRIEBENEN
GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNEHMEN SAP UND LIEFERANTEN KEINE DARÜBER HINAUSGEHENDE
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, STILLSCHWEIGENDE
GEWÄHRLEISTUNG DER (I) MARKTTAUGLICHKEIT, (II) EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN
ZWECK, (III) NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER (IV) NICHTAUFTRETEN
VERDECKTER SCHÄDEN. IN MANCHEN STAATEN
ODER GERICHTSBARKEITEN IST DER AUSSCHLUSS VON STILLSCHWEIGENDEN
GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULÄSSIG, SO DASS DAS VORSTEHENDE MÖGLICHERWEISE NICHT
AUF SIE ZUTRIFFT UND SIE IN DIESEM FALL ANDERE RECHTE HABEN, DIE VON STAAT ZU
STAAT ODER DURCH ANDERE RECHTSSPRECHUNG ABWEICHEN KÖNNEN. DURCH DEN ABSCHLUSS DIESER
VEREINBARUNG ERKENNT DER LIZENZNEHMER AN, DASS ER DIE SOFTWARE NACH EIGENEM
WISSEN SOWIE EIGENEN ERFAHRUNGEN UND FERTIGKEITEN BEURTEILT HAT UND SICH DAVON
ÜBERZEUGT HAT, DASS DIE SOFTWARE SEINEN ANFORDERUNGEN GENÜGT.
b) Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Der folgende
Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:
SOWEIT ES DAS GELTENDE RECHT ZULÄSST, ÜBERNEHMEN SAP ODER
SEINE LIEFERANTEN ODER ANGEGLIEDERTEN UNTERNEHMEN IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER
IN KEINEM FALL DIE HAFTUNG FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE ODER
FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, EINSCHLIESSLICH (ABER NICHT BESCHRÄNKT
AUF) DATENVERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON DATEN ODER KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE,
UNGEACHTET DER HAFTUNGSGRUNDLAGE (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT). DIES GILT
AUCH DANN, WENN SAP AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE GESAMTHAFTUNGSSUMME VON SAP UND SEINEN
LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER FÜR TATSÄCHLICHE DIREKTE SCHÄDEN
JEGLICHER ART BESCHRÄNKT SICH AUF DIE HÖHE DER SOFTWARELIZENZGEBÜHREN, DIE DER
LIZENZNEHMER FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT HAT, ODER AUF DIE VOM LIZENZNEHMER FÜR
DIE DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE SCHÄDEN DIREKT VERURSACHT HABEN, GEZAHLTEN
GEBÜHREN. DIESE
EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN SELBST DANN, WENN DER MIT SO EINEM BESCHRÄNKTEN
RECHTSANSPRUCH VERFOLGTE ZWECK NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTE. DIE VORSTEHENDE
RISIKOVERTEILUNG ENTSPRICHT DER HÖHE DER GEBÜHREN, DIE IM RAHMEN DIESER
LIZENZVEREINBARUNG VERANSCHLAGT WERDEN. DER LIZENZNEHMER ERKENNT FERNER AN,
DASS DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESES ABSCHNITTS EIN WESENTLICHER BESTANDTEIL DIESER
VEREINBARUNG SIND UND DASS DIE PREISGESTALTUNG UND ANDERE IN DIESER
VEREINBARUNG DARGELEGTE BESTIMMUNGEN OHNE DERARTIGE BESCHRÄNKUNGEN WESENTLICH
ANDERS WÄREN.
c) Allgemeines (Abschnitt 12) Das Wort "New York"
wird durch Folgendes ersetzt:
Brasilien
Deutschland und Österreich
a) Gewährleistung
(Abschnitt 7): Der folgende Abschnitt ersetzt die
oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit:
SAP gewährleistet,
dass die Software über den Zeitraum der beschränkten Gewährleistung ab
Lieferdatum die in der Begleitdokumentation dargelegten Funktionen (nachstehend
"Dokumentierte Funktionen") erfüllt, sofern sie in der empfohlenen
Hardwarekonfiguration eingesetzt wird.
Die beschränkte Gewährleistung für Geschäftsanwender beläuft sich auf
ein Jahr und die für andere Anwender auf zwei Jahre. Unwesentliche Abweichungen von den
dokumentierten Funktionen lösen keine Gewährleistungsrechte aus. DIESE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG ERSTRECKT
SICH NICHT AUF SOFTWARE, DIE IHNEN KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD (Z. B.
UPDATES, VORABVERSIONEN, EVALUIERUNGSVERSIONEN ODER UNVERKÄUFLICHE
MUSTERKOPIEN), BZW. SOFTWARE, DIE VON IHNEN GEÄNDERT WURDE, SOFERN DURCH DIESE
ÄNDERUNG EIN SCHADEN VERURSACHT WURDE.
Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die Software auf
Kosten von SAP mit dem Kaufbeleg an die Firma zurückzusenden, von der die
Software erworben wurde. Wenn die
Funktionen der Software wesentlich von den zugesicherten Funktionen abweichen,
ist SAP berechtigt, die Software im Rahmen einer erneuten Leistungserbringung
nach eigenem Ermessen zu reparieren oder auszutauschen. Bei Nichterfüllung kann der Kaufpreis
gemindert werden, oder Sie können vom Vertrag zurücktreten.
b)
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Der
folgende Absatz wurde diesem Abschnitt hinzugefügt:
Die Beschränkungen
und Ausschlüsse in diesem Abschnitt gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit seitens SAP verursacht wurden. Ferner haftet SAP bei Schäden, die durch SAP
oder seine Handlungsbevollmächtigten infolge einer leicht fahrlässigen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht werden, nur bis zu einer
typischen vorhersehbaren Schadenshöhe.
Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage für
alle Schadensersatzansprüche und insbesondere im Hinblick auf vorvertragliche
oder nebenvertragliche Ansprüche. Diese
Haftungsbeschränkung gilt jedoch weder für zwingende gesetzliche Haftungen
gemäß geltenden Produkthaftungsgesetzen noch für jedwede Schäden, die durch
Verletzung einer ausdrücklichen Gewährleistung entstehen, und zwar in dem
Umfang, in dem die ausdrückliche Gewährleistung den Schutz vor dem erlittenen
Schaden sicherstellen sollte. Durch
diese Klausel wird der durch zwingendes Recht festgelegte Haftungsumfang in
keiner Weise beschränkt.
c) Allgemeines (Abschnitt 12): Der erste Satz
dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:
Für diese
Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben
wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.
Italien
a)
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 8): Der
folgende Abschnitt ersetzt die oben ausgeführten Bestimmungen in ihrer
Gesamtheit:
Abgesehen von
Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlich ordnungswidrigem
Verhalten, für das SAP seine Haftung nicht beschränken kann, ist die Haftung
von SAP für direkte oder indirekte Schäden im Zusammenhang mit den
ursprünglichen oder weiteren Softwarefehlern oder der Verwendung oder
Nicht-Verwendung der Software oder im Zusammenhang mit jeglicher Verletzung dieser
Lizenzvereinbarung auf den Betrag beschränkt, der für die Software oder für
einen Teil der Software, auf die bzw. den sich der Schaden bezieht, an SAP
gezahlt wurde.
b) Allgemeines (Abschnitt 12): Der erste Satz
dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:
Für diese
Lizenzvereinbarung gilt das Recht des Landes, in dem die Software erworben
wurde, ohne Berufung auf die Bestimmungen zur Gesetzeskollision oder das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf von 1980 sowie seine Änderungen.
Vereinigtes
Königreich
c) Allgemeines (Abschnitt 12): Der erste Satz
dieses Abschnitts wird durch Folgendes ersetzt:
Für diese
Lizenzvereinbarung gilt das Recht von England und Wales, ohne Berufung auf die Bestimmungen
zur Gesetzeskollision oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 sowie seine
Änderungen. Ungeachtet anderer
Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung begründet oder überträgt diese Lizenzvereinbarung
(weder ausdrücklich noch stillschweigend) keinerlei Rechte oder sonstige
Begünstigungen nach dem Rights of Third Parties Act 1999 oder nach einer
anderen Bestimmung zugunsten Dritter.
Geben Sie unten an, ob Sie die Bedingungen dieser Software-Lizenzvereinbarung
akzeptieren bzw. nicht akzeptieren.